Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Klagbare Unterlassungpflicht im Hinblick auf Beauftragung eines bestimmten Architekten in Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klagbare Unterlassungpflicht im Hinblick auf Beauftragung eines bestimmten Architekten in Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterlassungsansprüche des Erwerbers einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung hinsichtlich der Beauftragung anderer als der im Vertrag vereinbarten Architekten und Unternehmer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsfremder Architekt beauftragt: Unterlassungsanspruch gegen den Bauträger?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bauträger darf nur den vorgesehenen Architekten beauftragen! (IBR 2015, 199)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.07.2014 - 26 O 181/14
- OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14
- OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14 Anmerkung: Die Entscheidung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06
bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14
Zu Recht sind die Kläger der Auffassung, dass sich ein Unterlassungsanspruch neben dem hier nicht unmittelbar einschlägigen § 1004 Abs. 1 BGB auch aus § 280 BGB i.V. mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergeben kann, solange die Verletzungshandlung im Vertragsverhältnis noch andauert (BGH, NJW 1995, 1284; NJW 2009, 1504; s. auch § 241 Abs. 1 S. 2 BGB). - BGH, 12.01.1995 - III ZR 136/93
Rechtsfolgen pflichtwidriger Verfügungen des Dienstverpflichteten über ein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14
Zu Recht sind die Kläger der Auffassung, dass sich ein Unterlassungsanspruch neben dem hier nicht unmittelbar einschlägigen § 1004 Abs. 1 BGB auch aus § 280 BGB i.V. mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergeben kann, solange die Verletzungshandlung im Vertragsverhältnis noch andauert (BGH, NJW 1995, 1284; NJW 2009, 1504; s. auch § 241 Abs. 1 S. 2 BGB).