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   OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43373
OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14 (https://dejure.org/2014,43373)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.09.2014 - 10 W 40/14 (https://dejure.org/2014,43373)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. September 2014 - 10 W 40/14 (https://dejure.org/2014,43373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Klagbare Unterlassungpflicht im Hinblick auf Beauftragung eines bestimmten Architekten in Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagbare Unterlassungpflicht im Hinblick auf Beauftragung eines bestimmten Architekten in Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche des Erwerbers einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung hinsichtlich der Beauftragung anderer als der im Vertrag vereinbarten Architekten und Unternehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsfremder Architekt beauftragt: Unterlassungsanspruch gegen den Bauträger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger darf nur den vorgesehenen Architekten beauftragen! (IBR 2015, 199)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14
    Zu Recht sind die Kläger der Auffassung, dass sich ein Unterlassungsanspruch neben dem hier nicht unmittelbar einschlägigen § 1004 Abs. 1 BGB auch aus § 280 BGB i.V. mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergeben kann, solange die Verletzungshandlung im Vertragsverhältnis noch andauert (BGH, NJW 1995, 1284; NJW 2009, 1504; s. auch § 241 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • BGH, 12.01.1995 - III ZR 136/93

    Rechtsfolgen pflichtwidriger Verfügungen des Dienstverpflichteten über ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 10 W 40/14
    Zu Recht sind die Kläger der Auffassung, dass sich ein Unterlassungsanspruch neben dem hier nicht unmittelbar einschlägigen § 1004 Abs. 1 BGB auch aus § 280 BGB i.V. mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergeben kann, solange die Verletzungshandlung im Vertragsverhältnis noch andauert (BGH, NJW 1995, 1284; NJW 2009, 1504; s. auch § 241 Abs. 1 S. 2 BGB).
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